Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungsverträge
mit Vendoren der
intan media services GmbH | Blumenhaller Weg 88| 49078 Osnabrück
gültig ab 01.01.2019
(1) Geltungsbereich
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- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) der intan media services GmbH mit Sitz in Osnabrück (nachfolgend: IMS) gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen mit denen IMS einen Dienstleistungsvertrag mit der Bezeichnung „Vendor“ als Vertragspartner abgeschlossen hat.
- Unsere Dienstleistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der hier wiedergegebenen AGB in ihrer jeweils neuesten Fassung. Diese gelten für alle künftigen Dienstleistungen und Geschäfte, soweit es sich um solche, gleicher Art handelt. Die AGB sind auch im Internet unter https://www.intan.de/vendorenagb jederzeit frei abrufbar und können in wiedergabefähiger Form ausgedruckt oder gespeichert werden.
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vendors finden keine Anwendung, auch wenn IMS ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn diese von IMS als Zusatz zu diesen AGB schriftlich bestätigt wurden. Dieses Bestätigungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn IMS in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vendors die Dienstleistung an ihn vorbehaltlos durchführt. Bei Vertragsabschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
(2) Vertragsgegenstand
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- IMS generiert Leads und stellt diese dem Vendor zur Verfügung. Ein Lead ist ein Datensatz, der die Bestellung (aus den vom Vendor zur Verfügung gestellten Produkten), die im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Adressbestandteilen des Endkunden/Konsumenten und, falls vertraglich vereinbart, die Einwilligung des Endkunden/Konsumenten, seine Adressdaten vom Vendor zu Marketingzwecken zu verwenden (Opt-In), beinhaltet.
- Die vom Vendor zur Verfügung gestellten Produkte werden von IMS grundsätzlich über alle im Internet üblichen Werbearten, wie etwa Bannerwerbung, PopUps und PopUnder, Gewinnspiele, Co-Registrierungen, Bonus- und Payback- Systeme, E-Mail-Aktionen, White-Label-Shop-Integrationen etc. beworben. Der Umfang, die Art und Weise und die Auswahl der Werbearten und Werbemittel sowie der Einsatz von Zugaben stehen allein im Ermessen von IMS. Darüber hinaus behält sich IMS das Recht vor, weitere Medien und Kanäle für die Produkte des Vendors zu erschließen.
- Der Vendor verpflichtet sich, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen allen gesetzlichen Anforderungen genügen, insbesondere die Regelungen des Verbraucherschutzes, wie etwa das Fernabsatzrecht, und die Regelungen des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) gewahrt sind.
- IMS leitet die Angebote in geeigneter Form und in geeignetem Rhythmus an den Vendor weiter. IMS haftet nicht für den Zugang beim Vendor.
- IMS nimmt von Endkunden/Konsumenten grundsätzlich keine Beschwerden oder Anfragen entgegen, welche ihre Ursache in der Sphäre des Vendors haben. Dazu gehören insbesondere die verspätete Auslieferung, die Schlechtlieferung sowie die Nichtauslieferung des jeweiligen Produkts. IMS verweist den Endkunden/ Konsumenten deshalb bei allen Beschwerden oder Anfragen, welche ihre Ursache in der Sphäre des Vendors haben, an den Vendor weiter. Der Vendor hat die Beschwerde oder Anfrage des Endkunden/Konsumenten umgehend zu bearbeiten und IMS auf dessen Verlangen über den jeweiligen Stand der Bearbeitung unverzüglich Auskunft zu erteilen.
(4) Vergütung
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- Die jeweilige Vergütung bestimmt sich nach dem Dienstleistungsvertrag mit dem Vendor und ist netto zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu verstehen. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Rechnungsstellung durch IMS erfolgt monatlich rückwirkend.
- Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vendor nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 bleibt unberührt.
- Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Vendor nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von IMS nicht bestritten werden.
(5) Storni
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- Der Vendor ist berechtigt, die von IMS zur Verfügung gestellten Leads zu stornieren. Hierzu werden vertraglich festgelegte Abschläge pro Rechnungsstellung vereinbart.
- Mit der Abschlagszahlung sind folgende Gründe für eine Stornierung abgedeckt:
- Der Endkunde/Konsument ist bereits Kunde beim Vendor und bezieht das Produkt derzeit.
- Der Endkunde/Konsument hat in den vergangenen sechs Monaten bereits ein Produkt vom Vendor erhalten und unterliegt noch einer Karenzzeit, in der keine weiteren Bestellungen dieses Produkts möglich sind.
- Der Endkunde/Konsument ist vendorenseitig gesperrt, z. B. als Nichtzahler bekannt.
- Das Angebot ist postalisch unvollständig oder falsch oder der Endkunde/Konsument erweist sich als unter der genannten Adresse unbekannt (nicht zustellbar)
- Das Angebot wird durch den Endkunden/Konsumenten innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
- Angebote von Minderjährigen sowie nichtgeschäftsfähigen Personen.
(6) Laufzeit des Vertrags
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- Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet und beginnt mit der Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien. Der Vertrag kann jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
- Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund wird hiervon nicht berührt.
(7) Haftungsfreistellung
Sollte eine Partei für eine Handlung, die die jeweils andere Partei im Rahmen der Angebotsgewinnung oder anderer zur Vertragsausführung notwendigen Handlungen vorgenommen hat, von Dritten haftbar gemacht werden, so verpflichten sich die Parteien gegenseitig von allen derartigen Ansprüchen freizustellen und den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die verletzende Partei trägt ebenfalls die notwendigen Aufwendungen, die die jeweils andere Partei für die zweckentsprechende Verteidigung gegen derartige Ansprüche nachweislich getragen hat.
(8) Haftung von IMS
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- IMS haftet gleich aus welchem Rechtsgrund, nur wenn:
IMS grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt; schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper von IMS verursacht worden sind; sowie wenn IMS gegen sogenannte Kardinalpflichten verstoßen hat, d.h. bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertrauen darf.
Dies gilt auch dann, wenn IMS leitende Angestellte oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingesetzt hat.
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- Im Falle des Verstoßes gegen Kardinalspflichten ist die Haftung von IMS allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
- Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Partners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(10) Vertraulichkeit
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- Jede Partei pflegt bei der Vertraulichkeit der ihr von der anderen Partei überlassenen vertraulichen Unterlagen, Informationen und Muster die gleiche Sorgfalt wie hinsichtlich ihrer eigenen Unterlagen, Informationen und Muster von ähnlicher Bedeutung. Die Parteien stehen einander dafür ein, dass ihre Mitarbeiter und ihre externen Berater zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet werden, soweit dies noch nicht der Fall ist. Soweit externe Berater eines Vertragspartners einer gesetzlichen oder standesrechtlichen Pflicht zur Berufsverschwiegenheit unterliegen, brauchen sie nicht gesondert verpflichtet zu werden.
- Jede Partei wird alle ihr von der anderen Partei zur Kenntnis gebrachten Informationen vertraulich behandeln und sie – außerhalb der von dieser Vertraulichkeit gestatteten Fällen – Dritten nicht zugänglich machen. Das gilt nicht, soweit diese Informationen der jeweiligen Partei nachweislich bereits vorher bekannt waren oder allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies die Partei zu vertreten hat oder die Informationen der Partei von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung mitgeteilt werden oder aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind.
(11) Nebenabreden
Im Einzelfall ausdrücklich von den Parteien getroffene individuelle Vereinbarungen haben – soweit sie nach Abschluss des Vertrages zustande kamen – in jedem Fall Vorrang. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder – wenn ein solcher nicht vorliegt – die schriftliche Bestätigung von IMS an den Vendor maßgeblich. Für die Wahrung der Schriftform sind E-Mails ausreichend.
(12) Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
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- Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen, z.B. die Zahlung des Vendors, ist Osnabrück.
- Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen IMS und dem Vendor unterliegen dem deutschen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Anwendung des Wiener UN- Übereinkommens über die Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
- Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Beziehung zwischen IMS und dem Vendor einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen wird als ausschließlicher Gerichtsstand Osnabrück vereinbart, sofern der Vendor Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. IMS ist allerdings auch berechtigt, den Vendor auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.