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WBZ-Provision: Intan erstreitet wegweisendes Urteil

Das Landgericht Osnabrück hat sich Anfang Mai 2018 mit dem Thema WBZ-Provision bzw. mögliche Ausgleichsansprüche von Vertriebspartnern nach Beendigung der Zusammenarbeit beschäftigt und ein wegweisendes Urteil gefällt und die Klage eines Akquisitions-Partner gegen die in Osnabrück ansässige Intan Group abgewiesen (Urteil vom 8. Mai 2018 – Az.: 15 O 498/17). Der Ex-Partner wollte nach dem Ende der Zusammenarbeit noch einmal Kasse machen und forderte eine Ausgleichszahlung in siebenstelliger Höhe.

Das Gericht nahm die Usancen im WBZ-Bereich genau unter die Lupe und stellte fest, dass die Vertriebspartner eine “Einmal-Provision” erhalten, die so hoch ist, dass die Tätigkeit angemessen vergütet ist. Die Provision für die Vermittlung eines Abonnements liegt nicht selten über dem Abo-Ertrag eines ganzen Jahres. Bei der Gewährung eines zusätzlichen Ausgleichsanspruchs kommt es nach der Neuregelung des § 89 Abs. 1 HGB darauf an, ob der Unternehmer / Auftraggeber des “Handelsvertreters” Vorteile hat, die noch nicht durch die gezahlten Provisionen abgegolten sind.

Im vorliegenden Fall wollte der Ex-Partner von Intan über die Vermittlungsprovision noch für die Lieferung der Kundendaten (Name, Anschrift, etc.) “bezahlt” werden. Das lehnte das Landgericht Osnabrück ab, denn ohne diese Angaben ist ein Abonnement nun mal nicht realisierbar.

Mit diesem Urteil hat die Intan Group für die gesamte Abo-Branche mehr Klarheit im Hinblick auf die Vergütungsregeln geschaffen.

Fazit dieser Geschichte: Wer ungerechtfertigt einen “goldenen Nachschlag” fordert und den auch noch juristisch einklagt, der zahlt am Ende drauf. Bei dem Streitwert kommen rasch rund 50.000 Euro an Gebühren und Anwaltskosten zusammen.

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